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BRGE I Nrn.0060 und 0061/2012 vom 25. April 2012 in BEZ 2012 Nr. 40
5.2 (…) Gemäss § 220 PBG ist von Bauvorschriften im Einzelfall zu
befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung
der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen
dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie
befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn,
es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden
Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf
durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht
unzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht
von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3). (…)
5.3 Die strittige Liegenschaft ist Teil der in den 1930er Jahren erstellen G-
Siedlung. Gemäss den Ausführungen der privaten Rekursgegner sind für die
einzelnen Gebäude «verhältnismässig» kleine Parzellen ausgeschieden
worden. Dass die Grundstücke der G-Siedlung generell oder konkret das
strittige Baugrundstück bei Einhaltung des ordentlichen Strassenabstandes
nicht überbaut werde könne, bringen die privaten Rekursgegner – bei einem
Grundstück im Halte von etwa 17,5 m x 20,5 m zu Recht – nicht vor. Der Grund,
weswegen die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung erteilt hat, ist derjenige,
dass sie eine einheitliche Fassadenflucht bewahren möchte. Diese kann aber
absehbar nur beibehalten werden, wenn bei sämtlichen neubauähnlichen
Bauvorhaben – und somit bei einer Vielzahl von Fällen – entlang der R-Strasse
ein Dispens erteilt wird. Die Rekursgegnerschaft führt denn auch aus, dass die
bestehenden Gebäude des gesamten G-Quartiers, wenn auch in
verschiedenen Massen, den ordentlichen Grenzabstand verletzen. Somit ist es
absehbar, dass für eine einheitliche Fassadenflucht eine Ausnahmebewilligung
nicht nur für die vorliegend strittigen Bauvorhaben oder für sämtliche Vorhaben
entlang der südwestlichen Seite der R-Strasse, sondern für weitere Vorhaben
im ganzen Quartier erteilt werden müsste. Ein Dispens für eine Vielzahl von
Fällen ist aber ausgeschlossen. Zudem läuft dies, wie die Rekurrierenden zu
Recht argumentieren, auf eine eigentliche Quartierplanung mittels
Ausnahmebewilligungen hinaus, was aber offensichtlich unzulässig ist und dem
Zweck des Dispensrechts zuwiderläuft.