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BRGE I Nrn. 0060-0061/2012

Ausnahmebewilligung. Strassenabstand.

Zh Baurekursgericht · 2012-04-25 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE I Nrn.0060 und 0061/2012 vom 25. April 2012 in BEZ 2012 Nr. 40

5.2 (…) Gemäss § 220 PBG ist von Bauvorschriften im Einzelfall zu

befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung

der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen

dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie

befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn,

es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden

Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf

durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht

unzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht

von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3). (…)

5.3 Die strittige Liegenschaft ist Teil der in den 1930er Jahren erstellen G-

Siedlung. Gemäss den Ausführungen der privaten Rekursgegner sind für die

einzelnen Gebäude «verhältnismässig» kleine Parzellen ausgeschieden

worden. Dass die Grundstücke der G-Siedlung generell oder konkret das

strittige Baugrundstück bei Einhaltung des ordentlichen Strassenabstandes

nicht überbaut werde könne, bringen die privaten Rekursgegner – bei einem

Grundstück im Halte von etwa 17,5 m x 20,5 m zu Recht – nicht vor. Der Grund,

weswegen die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung erteilt hat, ist derjenige,

dass sie eine einheitliche Fassadenflucht bewahren möchte. Diese kann aber

absehbar nur beibehalten werden, wenn bei sämtlichen neubauähnlichen

Bauvorhaben – und somit bei einer Vielzahl von Fällen – entlang der R-Strasse

ein Dispens erteilt wird. Die Rekursgegnerschaft führt denn auch aus, dass die

bestehenden Gebäude des gesamten G-Quartiers, wenn auch in

verschiedenen Massen, den ordentlichen Grenzabstand verletzen. Somit ist es

absehbar, dass für eine einheitliche Fassadenflucht eine Ausnahmebewilligung

nicht nur für die vorliegend strittigen Bauvorhaben oder für sämtliche Vorhaben

entlang der südwestlichen Seite der R-Strasse, sondern für weitere Vorhaben

im ganzen Quartier erteilt werden müsste. Ein Dispens für eine Vielzahl von

Fällen ist aber ausgeschlossen. Zudem läuft dies, wie die Rekurrierenden zu

Recht argumentieren, auf eine eigentliche Quartierplanung mittels

Ausnahmebewilligungen hinaus, was aber offensichtlich unzulässig ist und dem

Zweck des Dispensrechts zuwiderläuft.